Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass umgebaute Gewerberäume nicht automatisch als Neubauwohnungen gelten und damit von der Mietpreisbremse ausgenommen sind. Entscheidend ist, ob die Räume erst durch umfangreiche Baumaßnahmen als Wohnung nutzbar wurden. Als Anhaltspunkt nennt der BGH Umbaukosten von etwa einem Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Die frühere gewerbliche Nutzung allein reicht nicht aus.
Vermieter sollten daher prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Mietpreisbremse tatsächlich erfüllt sind. Auch Mieter können die Zulässigkeit ihrer Miethöhe überprüfen lassen.
Quelle: BGH, Urteil vom 19.08.2026 – VIII ZR 104/25
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