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Mindestlohn 2027 in die Personalkosten einplanen


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Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 EUR auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist bereits durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt.
Praxisinhaber sollten insbesondere die Vergütung von Beschäftigten im unteren Lohnbereich kontrollieren.
Das kann beispielsweise Aushilfen oder Reinigungskräfte betreffen. Maßgeblich sind die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden. Auch bei einem festen Monatsentgelt muss der gesetzliche Stundenlohn eingehalten werden.
Höhere verbindliche Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag bleiben maßgeblich. Aus der Anhebung des Mindestlohns ergibt sich dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf eine entsprechende prozentuale Erhöhung aller darüberliegenden Gehälter. Für Auszubildende gelten eigene Vergütungsregelungen.

Für die Praxis
Prüfen Sie Stundenumfang und Vergütung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und stimmen Sie erforderliche Anpassungen mit der Lohnabrechnung ab. Bei Minijobs sind zusätzlich die jeweils geltende Verdienstgrenze und die geplante Arbeitszeit zu beachten. Berücksichtigen Sie auch die mit höheren Löhnen verbundenen Arbeitgeberbeiträge in Ihrer Liquiditätsplanung.
Quelle: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 und Nr. 312; ergänzend §§ 1 und 22 MiLoG

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