Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie der „Gewinn“ für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu bestimmen ist. Entscheidend ist danach der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn inklusive aller außerbilanziellen Hinzu- und Abrechnungen.
Im Streitfall wollten die Kläger den Investitionsabzugsbetrag nutzen, obwohl die maßgebliche Gewinngrenze überschritten war. Der BFH folgte der Finanzverwaltung und entschied, dass für die Prüfung der Grenze der Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist.
Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte, muss seine Gewinnsituation genau im Blick behalten. Gerade bei kleineren und mittleren Betrieben kann die konkrete Gewinnermittlung darüber entscheiden, ob die steuerliche Förderung überhaupt genutzt werden darf.
Quelle: BFH, Urteil v. 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23, veröffentlicht am 19.03.2026
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