Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 (Az. B 6 KA 4/25 R) entschieden, dass auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft arztbezogene Prüfungen möglich sind. Maßgeblich ist damit nicht nur die Gemeinschaftspraxis als Ganzes, sondern bei Bedarf auch das Verhalten und die Abrechnung des einzelnen Vertragsarztes.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
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