Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die Herkunft der Leistung als Versorgungsbezug.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24
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