Das Amtsgericht München klärt mit Urteil vom 26. Mai 2025 Streitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch darauf, eigene Anzeigen wie Vermietungsangebote in Glaskästen im Hausflur auszuhängen.
Diese Infokästen dienen ausschließlich der Verwaltung für offizielle Mitteilungen, und ein einmaliger eigenmächtiger Aushang begründet keine Duldungspflicht. Gegenüber dem Internetportal der WEG besteht hingegen ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang gemäß § 18 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 WEG. Eine Sperrung nach mehreren Nachrichten – etwa 13 innerhalb von 30 Minuten – erfordert zuvor eine Abmahnung, und ein einmaliger Vorfall rechtfertigt keine dauerhafte Aussperrung.
Quelle: AG München, Urteil v. 26.5.2025 – 1291 C 23031/24 WEG
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