Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellen.
Zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Abzustellen ist dabei auf die Nutzungsvereinbarung am Stichtag. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für die Beurteilung insbesondere nicht an.
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