Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 1. Juli 2026 veröffentlicht.
Arbeitgeber zahlen ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern regelmäßig Auslandszuschläge und Kaufkraftausgleiche, um höhere Lebenshaltungskosten am Dienstort zu kompensieren. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen nach § 3 Nr. 64 EStG lohnsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt für drei Personengruppen: Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmer anderer Einrichtungen (z. B. Goethe-Institut, DAAD) sowie Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Während im öffentlichen Dienst sämtliche Auslandsbezüge (Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Zulage für besondere Erschwernisse, Kaufkraftausgleich) steuerbefreit sind, bleibt in der Privatwirtschaft lediglich der Kaufkraftausgleich bis zur Höhe der öffentlichen Sätze steuerfrei.
Der Umfang der Steuerfreiheit richtet sich nach den vom Auswärtigen Amt festgesetzten Kaufkraftzuschlägen, die vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgegeben werden. Arbeitgeber können bei rückwirkenden Erhöhungen bereits abgeschlossene Lohnabrechnungen wiederaufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/bdfdsabd
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