Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 EUR im Monat.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Winzen · Bloser · Zwinge
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Rechtsanwalt
Am Krausenbaum 62
41464 Neuss
+49 (0)2131 53166 0
+49 (0)2131 53166 66