Kapitalgesellschaften dürfen per Beschluss eine Altersgrenze von 70 Jahren für das Amt des Geschäftsführers festlegen. Der Beschluss verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Streitfall hatten Gesellschafter gegen den Beschluss geklagt, der ihr Amt mit Ende des 70. Lebensjahrs beenden sollte. Das LG wies die Klage ab, das OLG Frankfurt bestätigte dies, und der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gesellschafterversammlungen können die Altersgrenzen für Gf sinnvoll einsetzen, um die Nachfolge zu sichern. Es besteht keine Diskriminierung, solange die Vereinbarung sachlich begründet (z. B. Leistungsfähigkeit, Risikomanagement) ist.
Quelle: BGH, Beschluss v. 26.11.2025 – II ZR 98/24; OLG Frankfurt, Urteil v. 5.7.2024 – 26 U 1/24
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