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BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht


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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Fahrten nicht mindern.
Hintergrund war ein Fall, bei dem der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur Privatnutzung überließ und sie zusätzlich einen nahe der Arbeitsstätte gelegenen Stellplatz gegen 30 EUR monatlich anmieten konnten. Die Arbeitgeberin berücksichtigte diese Miete als Zahlung des Arbeitnehmers und minderte damit den 1 %-Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Das Finanzamt verlangte indes Nachforderungen, weil die Stellplatzmiete nicht zu den typischen Kfz-Kosten gehöre, die bei der 1 %-Regelung abgegolten werden. Dem folgte das Finanzgericht nicht, doch der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des BFH ist die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ein eigenständiger geldwerter Vorteil neben dem Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Die Stellplatzkosten sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten des Fahrzeugs im Sinne der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Daher können vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nur den Vorteil aus der Parkplatznutzung mindern, nicht aber den 1 %-Vorteil aus dem Firmenwagen selbst. Die unabhängige Bewertung des Stellplatz Vorteils entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung.
Quelle: BFH, Urteil vom 9. September 2025 – VI R 7/23

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